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Montag, November 23, 2015
Terrorismusverhinderungsgesetz
Ad eins: Es ist in Zukunft untersagt,
sich zur falschen Zeit an falschen Orten aufzuhalten,
da Absatz zwei, Kapitel drei besagt,
sich nicht als Opfer zu verhalten,
denn viertens: Ohne Beute nie mehr Täter
und fünftens braucht es keine Sanitäter.
Genaueres dazu folgt als Verordnung später.
Legislativ ist jede Einzelheit bedacht,
judikativ ein jeder Einwand schon gemacht.
Exekutiv wird bei Verstößen in die Untersuchungshaft verbracht.
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